Erbrecht

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Erbrecht

Das deutsche Erbrecht ist für Familien eine emotionale und juristische Herausforderung. Was sich in der rechtlichen Praxis bestens bewährt, ist für juristische Laien ein Gebiet mit Fallen und Stolpersteinen. Wer seinen Nachlass rechtswirksam regeln möchte oder wer als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter Ansprüche durchsetzen oder abwehren möchte, braucht die Unterstützung erfahrener Rechtsanwälte.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist die Ausgangsbasis im Erbrecht. Sie bestimmt die Erben und Erbanteile, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt. Nicht alle Verwandten des verstorbenen Erblassers kommen bei der gesetzlichen Erbfolge zum Zug. Kinder und Enkel zählen zu den Erben 1. Ordnung. Nur wo es sie nicht gibt, kommen Erben 2. Ordnung an die Reihe, also z.B. die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Großeltern sind als Erben 3. Ordnung erst an der Reihe, wenn es keine Erben 1. oder 2. Ordnung gibt. Richtig kompliziert wird es bei weitverzweigten Familien.

Ehegattenerbrecht

Ehegatten zählen im Erbrecht nicht zu den Verwandten des Erblassers. Ihr Erbanspruch beruht auf besonderen Regelungen. Der Anteil von verwitweten Ehegatten am Erbe hängt im Wesentlichen von der Anzahl der erbberechtigten Verwandten und ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Auch der eheliche Güterstand ist entscheidend. Die Kanzlei Knoop & Kollegen in Berlin berät Ehegatten, was Sie beim Erben und Vererben beachten müssen und vertritt Ihre Rechte, wenn Sie mit verwandten Nachkommen des Verstorbenen in Streit geraten.

Testament

Wer beim Nachlass für klare Verhältnisse sorgen möchte, sollte frühzeitig ein Testament aufsetzen. Doch Vorsicht: Das Erbrecht ist kompliziert und folgt in vielen Details nicht dem Alltagsverständnis. Die Unterstützung eines erfahrenen Spezialisten für Erbrecht hilft, beim Testament keine Fehler zu machen. Christian Knoop sorgt als Notar dafür, dass Ihr Testament juristisch wasserdicht ist. So können Sie am ehesten verhindern, dass sich Ihre Erben später in einem langwierigen und teuren Rechtsstreit das Leben schwer machen.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine erprobte Form für das Ehegattentestament. Das funktioniert im Prinzip so: Die beiden Ehegatten setzen sich wechselseitig als Erben ein; ihre Kinder werden zu Schlusserben. Das Berliner Testament hat Vorteile und Nachteile. So werden die Kinder z.B. im ersten Erbfall enterbt, was wiederum Ansprüche auf den Pflichtteil begründet.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament und eignet sich vor allem für den Generationswechsel in Unternehmerfamilien. Wie im Testament können Sie alle Fragen Ihres Nachlasses mit einem Erbvertrag regeln: Wen wollen Sie als Erben einsetzen? Wen wollen Sie bestimmte Vermögensgegenstände hinterlassen (siehe Vermächtnis)? Welche Auflagen müssen die Erben erfüllen? Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie den Erbvertrag mit Ihren Erben regelrecht abschließen. Insofern können Sie mit einzelnen Erben z.B. auch einen Verzicht auf den Pflichtteil vereinbaren. Das spielt bei der Nachfolge in Unternehmen oft eine wichtige Rolle. Ein Erbvertrag will gut durchdacht sein. Denn er ist verbindlich. Der Erblasser kann den Erbvertrag später nicht einfach einseitig ändern.

Vermächtnis

Wer seinen Nachlass ordnet, möchte mitunter einzelne Gegenstände oder Geldbeträge ausgewählten Menschen vermachen. Dieses Ziel lässt sich mit einem Vermächtnis im Testament oder Erbvertrag regeln. Wir unterstützen Erblasser bei der richtigen Formulierung von Vermächtnissen und vertreten im Konfliktfall die berechtigten Interessen der Erben oder Vermächtnisnehmer.

Pflichtteil

Enterbte Nachkommen haben einen Anspruch auf den Pflichtteil. Enterbt ist, wer im Testament nicht als Erbe eingesetzt wurde. Der Pflichtteil lässt sich nur im Ausnahmefall verweigern. Wir klären, unter welchen Bedingungen das möglich ist. Als Rechtsanwälte für Erbrecht sorgen wir dafür, dass Sie im Testament keinen Anspruch auf Pflichtteil übersehen oder falsch bewerten. Wo es zur Auseinandersetzung zwischen Erben und enterbten Nachkommen um den Pflichtteil kommt, unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Dazu gehören auch Auskunftsansprüche zur Bewertung der Pflichtteile. Dabei verfolgen wir im Interesse unserer Mandanten das Ziel, einen zermürbenden Erbstreit möglichst zu vermeiden.

Ergänzungspflichtteil

Rund 65 Prozent des Vermögens werden durch Schenkung an die nächste Generation übertragen. Entsprechend häufig stellt sich die Frage nach einem Ergänzungspflichtteil. Denn der Ergänzungspflichtteil gleicht Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers aus. Mit diesem Anspruch erschwert das Erbrecht, dass Erblasser die Ansprüche von Nachkommen auf den Pflichtteil aushebeln, indem sie ihr Vermögen zu Lebzeiten verschenken. Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung und Expertise in der Durchsetzung von Ansprüchen auf den Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil. Unsere Verhandlungsführung  hat sich bereits in zahlreichen erbrechtlichen Konfliktfällen bewährt.

Anrechung von Schenkungen

Nach einer Testamentseröffnung kommt es in Familien oft zum Konflikt. Ein typischer Anlass ist das folgende Missverständnis: Der Erblasser hat zu Lebzeiten einem Nachkommen finanziell unter die Arme gegriffen, dabei aber nicht geregelt, wie diese Schenkung im Erbfall angerechnet wird. Wir beraten Erblasser, wie sie einem Erbstreit vorbeugen können, und klärten im Erbfall die strittige Frage der korrekten Anrechnung von Schenkungen auf Pflichteile. In vielen Streitfällen entscheidet die Auslegung der Schenkung. Hier können Sie sich auf unsere langjährige Erfahrung mit der Lösung von Auslegungsstreitigkeiten verlassen.

Erbausgleichung

Die Erbausgleichung gehört zur hohen Mathematik des Erbrechts. Sie spielt in der Praxis der gesetzlichen Erbfolge eine wichtige Rolle. Anlass für die Erbausgleichung sind Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an einzelne Nachkommen. Im Erbfall geht es dann um die Frage, inwieweit diese Schenkung bei der Erbauseinandersetzung zwischen den Nachkommen auszugleichen sind. Als Folge können sich die Erbquoten aus dem Erbschein deutlich verschieben. Im Extremfall geht ein gesetzlicher Erbe ganz leer aus, obwohl ihm der Erbschein eine Erbquote von einem Drittel zugesteht.

Testamentsauslegung

Wenn es um das eigene Testament geht, unterschätzen die meisten Menschen die Tücken des Erbrechts. Rund 70 Prozent aller Testamente sind so genannte Laientestamente. Die Praxis zeigt: Testamente von Laienhand sind in aller Regel unklar, unvollständig oder sogar rechtlich unwirksam. Damit ist der Streit unter Nachkommen programmiert. Wie lässt sich das Testament auslegen? Ist es überhaupt wirksam? Und welches Testament zählt, wenn der Erblasser mehrere aufgesetzt hat? Wir verfügen über jahrelange Erfahrung in der Auslegung von Testamenten. Wir vertreten Erben und enterbte Nachkommen bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche.

Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung ist in vielen Familien eine Herausforderung an das Verhandlungsgeschick. Wir verfügen über das nötige Fachwissen, Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen, um Ihre Interessen in der Erbauseinandersetzung mit Erfolg zu vertreten. Im Grunde sind die Miterben zu einer Einigung verurteilt“. Sonst drohen eine Erbteilungsklage und Teilungsversteigerung von Grundbesitz.

Fachanwältin für Wohneigentumsrecht und Ihre Ansprechpartnerin

Karoline Hoffmann

Rechtsanwältin Karoline Hoffmann ist seit 1999 im Arbeitsrecht, Erbrecht und ganz überwiegend im Familienrecht tätig.
2000 hat Rechtsanwältin Karoline Hoffmann den Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.

Seit Anfang 2003 hat ihr der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln aufgrund ihrer besonderen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse gestattet, die Bezeichnung Fachanwältin für Familienrecht zu führen.

Im Jahr 2010 hat Rechtsanwältin Karoline Hoffmann den DVEV-Testamentsvollstreckerlehrgang erfolgreich bestanden.

2014/2015 hat Rechtsanwältin Karoline Hoffmann den Fachanwaltslehrgang für Miet- und Wohnungseigentumsrecht erfolgreich absolviert.

Persönlich erreichen Sie mich auch unter 0228 – 329 19 – 0 

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